Bestattungsvorsorge
Einfach abgesichert
Bei einer Bestattungsvorsorge können Sie Ihre Vorstellungen für die eigene Bestattung festhalten. Das garantiert Ihnen nicht nur die spätere wunschgerechte Umsetzung – Sie entlasten auch Ihre Angehörigen bei schwierigen Entscheidungen.
Ihre persönliche Vorsorgeberatung bei uns im Haus ist kostenfrei. Am besten vereinbaren Sie einen Termin mit uns.
Bestattungsdetails vertraglich festlegen
Und die Finanzierung absichern
Wie detailreich Sie Ihre dereinstige Bestattung im Voraus planen möchten, bleibt Ihnen überlassen. Entscheiden Sie sich für die Bestattungsart, wählen Sie einen Sarg oder eine Urne aus – oder bestimmen Sie sogar schon Gästeliste, Musik und Blumenschmuck für die Trauerfeier. Wenn Sie möchten, legen Sie auch einfach nur den Kostenrahmen fest. Gerne zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihre Rücklagen für die Bestattung in einer Sterbegeldversicherung oder über ein zweckgebundenes Treuhandkonto sicher anlegen.
Ihre Rechte am Lebensende
Testament, Erbrecht & Co.
Wir weisen darauf hin, dass Sie auf dieser Website lediglich allgemeine Informationen finden. Die Informationen können weder eine Rechtsberatung ersetzen noch berücksichtigen sie die jeweiligen besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles. Für eine konkrete Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
Testament
In Ihrem Testament bestimmen Sie, was mit Ihrem Vermögen und Besitz im Todesfall geschehen soll. Es gibt zwei Möglichkeiten ein rechtskräftiges Testament zu verfassen: Zum einen das „eigenhändige Testament“. Es muss vom Testierenden handschriftlich auf Papier niedergeschrieben werden, sollte Ort und Datum enthalten und muss Ihre persönliche Unterschrift mit vollem Vor- und Nachnamen tragen. Die Alternative ist das „notarielle Testament“, das von einem Notar beurkundet wird. Selbstverständlich können Sie Ihr Testament jederzeit widerrufen.
Erbrecht
Sofern Sie nicht durch ein Testament Ihre Erben bestimmt haben, legt der Gesetzgeber eine Erbenreihenfolge fest: Erben erster Ordnung sind Kinder, Ehepartner und Enkel. In einer Zugewinngemeinschaft erbt der Ehepartner mindestens die Hälfte. Die andere Hälfte wird unter den ehelichen, nicht ehelichen und adoptierten Kindern bzw., falls diese nicht mehr leben, unter deren Kindern zu jeweils gleichen Teilen aufgeteilt. Erben zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister und deren Kinder. Sie erben nur dann, wenn es keine direkten Nachkommen des Erblassers gibt. Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, geht das Vermögen an die Erben dritter Ordnung – die Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, stellvertretend für Sie sämtliche oder einzelne festgelegte Entscheidungen zu treffen und Verträge abzuschließen oder zu kündigen, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Für bestimmte Geschäfte, insbesondere Grundstücksgeschäfte, ist eine notarielle Vorsorgevollmacht notwendig, für andere Vermögensgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte aller Art, zumindest eine schriftliche Vollmacht. Abschließend sollte eine Vorsorgevollmacht immer mit einer Patientenverfügung kombiniert werden, um auch gesundheitliche Aspekte zu klären.
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie eines Tages nicht mehr in der Lage sein sollten, Entscheidungen über Ihre medizinische Behandlung zu treffen. Sie dient dazu, Ihrem behandelnden Arzt Anhaltspunkte dafür zu geben, welche ärztliche Behandlung Sie unter welchen Bedingungen wünschen oder ablehnen. Eine solche Patientenverfügung kann mit einer notariellen Vorsorgevollmacht verbunden, aber auch isoliert und privatschriftlich erstellt werden.
Betreuungsverfügung
Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, oder reicht diese zur Erledigung der Angelegenheiten nicht aus, so wird ggf. durch das Amtsgericht wegen vorliegender Handlungsunfähigkeit eine Betreuung eingerichtet. Zum Betreuer wird vorrangig bestellt, wer vom Betroffenen vorgeschlagen wird. Kann der Wille des Betroffenen nicht ermittelt werden oder sind Angehörige nicht bekannt, bestellt das Gericht einen professionellen Betreuer, der die Angelegenheiten des Betroffenen regelt. Die Betreuungsverfügung bietet sich auch an, wenn eine Vertrauensperson nicht vorhanden ist, für den Fall einer Betreuung aber eine bestimmte Regelung gewünscht wird. Durch die Betreuungsverfügung nehmen sie schon im Vorfeld Einfluss auf eine gerichtliche Entscheidung.